ANWALTSKANZLEI

DOMBROWSKI . KITZENMAIER . ZOPPIK . FREY . BARTH  

Verkehrsrecht

Sie waren in einen Autounfall verwickelt? Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten oder Ihnen droht ein Fahrverbot?

In verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vertreten wir Sie gerne. Hierbei machen wir für Sie beispielsweise Schadensersatzforderungen geltend oder helfen Ihnen sich gegen zu Unrecht ergangene Bußgeldbescheide zu wehren.

Sie profitieren hierbei von unserer langjährigen Erfahrung auf dem Gebiet des Verkehrsrecht und der Spezialisierung des RA Reiner Kitzenmaier, Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Zum Bereich des Verkehrsrecht zählen unter anderem:

             - Schadensregulierung nach einem Unfall  

Haben Sie bei einem Verkehrsunfall einen Schaden (beispielsweise an Ihrem Auto) erlitten, so kann für Sie von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners und dem Unfallgegner persönlich verlangt werden, dass Ihnen dieser Schaden ersetzt wird.

             - Schmerzensgeld nach Versetzungen  

Sollten Sie bei einem Verkehrsunfall Verletzungen, Schmerzen oder sonstige immaterielle Unannehmlichkeiten erlitten haben, so kann Ihnen ein Entschädigungsanspruch in Form von Schmerzensgeld zustehen.

             - Haushaltsführungsschaden

Sollten Sie aufgrund von erlittenen Verletzungen vorübergehend, teilweise oder gar nicht mehr in der Lage sein, Ihren Haushalt zu erledigen, so können wir für Sie Schadensersatzanspruch in Form eines Haushaltsführungsschadens geltend machen.

             - Geschwindigkeitsüberschreitungen

Viele Radarmessungen, insbesondere mit mobilen Geräten, sind fehlerhaft. Ein entsprechender Bußgeldbescheid kann in solchen Fällen von uns angefochten werden.

             - Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis

Die Anordnung eines Fahrverbots oder gar eines Führerscheinentzugs kann für Sie häufig erfolgreich angefochten werden. Droht durch das Fahrverbot beispielsweise der Verlust des Arbeitsplatzes, wird vor Gericht regelmäßig gegen eine Verdopplung des Bußgeldes von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen.

             - Anordnung einer MPU Medizinisch-Psychologische Untersuchung          

             - Punkte beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg           

             - Bußgeldbescheide jeglicher Art   

            - Trunkenheitsfahrt, Fahrerflucht und andere Straßenverkehrsdelikte nach StGB      

Fachanwalt für Verkehrsstrafrecht Reiner Kitzenmaier in Schwäbisch Gmünd

Es geht im Straßenverkehr schneller als man denkt und schon hat man sich strafbar gemacht.

Denn mit dem Verkehrsstrafrecht können im Grunde sämtliche Personen in Konflikt geraten, welche am Straßenverkehr teilnehmen.

Neben Autofahrern betrifft dies auch Radfahrer und sogar Fußgänger. Eingeleitet wird das verkehrsrechtliche Strafverfahren in der Regel im Zusammenhang mit einer Verkehrskontrolle oder im Nachgang zu einem Verkehrsunfall oder einer Gefährdungslage.

Durch das sog. Verkehrsstrafrecht werden bestimmte, besonders schwerwiegende Verkehrsverstöße unter Strafe gestellt. Es geht also bei seiner Anwendung weit über ein Bußgeldverfahren hinaus.

Neben den psychischen Belastungen drohen im Verkehrsstrafrecht auch empfindliche Strafen und erhebliche Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis. Allein dies kann mitunter existentielle Bedeutung haben, wenn hierdurch der Verlust des Arbeitsplatzes oder eine eintragungspflichtige Vorstrafe droht.

Gerade bei der Unfallflucht, Trunkenheit im Straßenverkehr und dem Gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr verstehen die Ermittlungsbehörden keinen Spaß.

Ein unüberlegter Satz im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung oder eine ungeschickte Aussage können weitreichende Folgen haben.

Daher ist es äußerst sinnvoll, möglichst frühzeitig einen Verteidiger einzuschalten.

Die Chancen der Verteidigung im Verkehrsstrafrecht können bei einer möglichst frühen Einschaltung eines qualifizierten Rechtsanwalts als Strafverteidiger durchaus gut sein. Ich bin auf das Strafrecht und auch das Verkehrsstrafrecht spezialisiert und verfüge über jahrelange Erfahrungen im Bereich des Verkehrsstrafrechts.

Zu den Kompetenzfeldern meiner Kanzlei zählt im Verkehrsstrafrecht insbesondere:

  • die Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB) im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen,
  • der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB),
  • die Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
  • das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), umgangssprachlich auch „Unfallflucht" oder "Fahrerflucht" genannt,
  • Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB),
  • fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr (§ 229 StGB) (wenn bei einem Unfal eine Person verletzt wird),
  • fahrlässige Tötung im Straßenverkehr (§ 222 StGB) (wenn bei einem Unfal eine Person getötet wird).

Als Verteidiger im Verkehrsstrafrecht werden wir für Sie zunächst eine umfassende Akteneinsicht beantragen, die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der evtl. schon getroffenen Maßnahmen überprüfen und dann mit Ihnen die im Einzelfall optimale sowie effektivste Verteidigungsstrategie erörtern.   

Trunkenheit am Steuer

Ab gemessenen 0,3 Promille Alkohol im Blut spricht man von der sog. relativen Fahruntüchtigkeit. Nur beim Vorliegen von bestimmten weiteren Anhaltspunkten kann vor Gericht als fahruntüchtig eingestuft werden mit der Folge, dass neben einer Geldstrafe und Punkten auch die Fahrerlaubnis entzogen wird.

Eine Ordnungswidrigkeit mit Fahrverbot (1 - 3 Monaten) stellt sich beim Fahren mit mehr als 0,5 Promille ein.

Bei über 1,1 Promille ist „in der Regel“ (so das Gesetz) aufgrund absoluter Fahruntüchtigkeit in jedem Fall ein Fahrverbot zu verhängen und der Fahrzeugführer mach sich zudem einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) strafbar. Dies nur aufgrund der Tatsache mit 1,1 Promille oder mehr ein Fahrzeug geführt haben. Die Fahrerlaubnis ist in solchen Fällen zunächst einmal für mindestens 6 Monate zu entziehen und der Führerschein einzuziehen.

Es gibt aber Möglichen und Wege, die Entziehung der Fahrerlaubnis im Nachhinein durch entsprechende Maßnahmen (Aufbauseminare u.a.) drastisch, bis zu 3 Monate zu verkürzen (Sperrzeitverkürzung). Hierzu müssen v.a. Aufbauseminare besucht werden und die Leberwerte regelmäßig kontrolliert werden, Es gibt hierzu im Ostalbkreis anerkannte Maßnahmen, die ergriffen werden können. Gerne helfen wir Ihnen dabei weiter und weisen Ihnen den Weg für eine erfolgreiche Sperrfristverkürzung.

Neue Rechtslage seit Januar 2014

Seit Januar 2014 wohl so, dass aufgrund einer Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg) vom 15.01.2014 die baden-württembergische Führerscheinstellen bereits ab einer festgestellten Alkoholisierung von 1,1 ‰ auch bei Ersttätern die Vorlage eines positiven MPU-Gutachtens (medizinisch-psychologisches Gutachtens  = „Idioten-Test“) verlangen. Nach einer verwaltungsinternen Mitteilung gibt es hierbei wohl auch keinen Ermessensspielraum. Es ist somit damit zu rechnen, dass ab einer festgestellten Alkoholisierung von 1,1 ‰ wohl eine MPU angeordnet wird.

Dennoch besteht die Möglichkeit, über das Modell Mainz 77 eine Sperrfristverkürzung zu erhalten. Sprechen Sie einfach die Führerscheinstelle auch darauf an. Bei einer Sperrfristverkürzung müssen Sie gegebenenfalls zuerst die MPU machen und dann an einem Kurs teilnehmen. Nach erfolgreicher Teilnahme an diesem Programm kann dann im Nachhinein ein Antrag gestellt werden, dass die Sperrfrist verkürzt wird.

Sollte jedoch der Promillegehalt mehr als 1,6 betragen haben, so ist eine frühzeitige Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nur eingeschränkt möglich. Zudem ist die Beibringung eines  erforderlich. 

Auch wer in der Probezeit (§ 2a) oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres beim Fahren im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht, handelt ordnungswidrig. 

Gerne vertreten wir Sie, um Ihren Führerschein möglichst frühzeitig wieder zu erlangen und erörtere mit Ihnen die zu ergreifenden Maßnahmen.

Wie verhalte ich mich nach einer Alkoholfahrt richtig?

Erst einmal muss beachtet werden, dass allen Alkoholfahrten eine polizeiliche Kontrolle - sei es bei einer Verkehrskontrolle oder nach ein Unfall -  zugrunde liegt, also auch eine Alkoholmessung; zunächst Atemalkohol und wenn dann Anhaltspunkte vorliegen auch eine Blutentnahme.

Zunächst muss also die Ordnungsgemäßheit der Alkoholmessung überprüft werden und ob man sich zwischen den Messungen oder der Messung und dem Tatzeitpunkt in der sog. Anflutungsphase befunden hat, d.h. dass der Alkoholaufbau noch im Gange war als die Messung nach der Tatzeit erfolgte. War dies so, so muss auf den wirklichen Alkoholwert zu der Tatzeit zurück gerechnet werden; es darf dann nicht einfach von dem Messergebnis ausgegangen werden.

Ferner könnte auch ein sogenannter Nachtrunk eine Rolle spielen, wenn also beispielsweise nach der Tatzeit bis zur Kontrolle noch Alkohol getrunken worden ist. Aber diese Angaben können heutzutage genau untersucht werden; insbesondere ist nachweisbar, ob die Angaben zum Nachtrunk auch stimmen, besonders dann, wenn Angaben zur konsumierten Alkoholsorte gemacht werden. Diese lässt sich nämlich nachprüfen. Ebenso die Angaben, welcher Alkohol getrunken wurde ist nachprüfbar, da unterschiedliche Alkoholgehalte zu einer unterschiedlichen Alkoholisierung und damit Promillegehalt führen.  

Darüber hinaus gibt es weitere zu beachtende Anhaltspunkte zur Festlegung des Alkoholwertes zur Tatzeit, denn nur darauf kommt es an. 

Bei relativer Fahruntüchtigkeit kommt es nur darauf an, dass der Fahrfehler alkoholbedingt war; auch dies kann und muss überprüft werden. 

Vor allen bei Drogenfahrten gibt es keine genauen Richtwerte wie bei Alkoholfahrten. Daher ist der Einzelfall zu beleuchten und die die entspreche Rechtsprechung korrekt anzuwenden. 

Sollte die Alkohol-/ oder Drogenfahrt allerdings feststehen so ist es ratsam sich frühzeitig, wenn nicht sogar sofort, darum zu bemühen, den Führerschein bald wieder zu bekommen oder bereits bei der Gerichtsverhandlung weitere entlastende oder strafmildernde Tatsachen vortragen zu können. Durch bestimmte Maßnahmen kann dies erreicht werden. Auch muss bei der Strafzumessung stets der Einzelfall beachtet werden. 

Ferner können solche Verfahren insbesondere bei rechtzeitiger Einschaltung eines Verteidigers und entsprechender Einlassungen im Wege des Strafbefehlsverfahrens erledigt erden, damit Ihnen eine Gerichtsverhandlung erspart bleibt.